Satzung

 Satzung der BlackRiverBrass 

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 23.07.2012 und der fortgeführten Gründungsversammlung am 05.11.2012 in Wendelstein.

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.2022. 

Ale Bezeichnungen sind geschiechtsneutral. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „BlackRiverBrass e.V.”. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 90530 Wendelstein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck und Vereinsziele 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. 
  2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen Brauchtums. 
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Pflege und Vermittlung von klassischem, traditionellen und modernen Liedgut sowie die Aus- und Fortbildung im musikalischen Bereich von Musikern und Jungmusikern, 
    • Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen, 
    • Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkungen an Veranstaltungen kultureller Art, 
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitglieder 

  1. Dem Verein gehören an: 
    • Aktive Mitglieder: 
      natürliche Personen, die ein Musikinstrument, bevorzugt ein Blechblasinstrument, beherrschen. Jedes aktive Mitglied ist angehalten, an den vereinbarten Probeterminen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für das Mitwirken an solchen Veranstaltungen erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung. 
    • Passive Mitglieder: 
      natürliche Personen ohne Altersbegrenzung und natürliche Personen, die sich für eine dauerhafte Ausbildung anmelden. Nach der erfolgreichen Ausbildung erfolgt die Eingliederung in die aktive Mitgliedschaft. 
    • Fördernde Mitglieder: 
      natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben und den Zweck des Vereins ideell und materiell unterstützen.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Verwendung des Aufnahmeantrags schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins. 
  4. Der Austritt als aktives oder passives Mitglied oder als Fördermitglied ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Begründung für den Austritt ist nicht erforderlich. 
  5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins, auf Stellung von Anträgen und auf Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen des Vereins. Dies gilt insbesondere für die Aus- und Fortbildung im musikalischen Bereich. 
  2. Alle Mitglieder sind dazu angehalten, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Das gilt auch für die Unterstützung der Vereinsorgane bei der Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. 

§ 6 Vereinsorgane 

  1. Die Vereinsorgane sind
    • die Mitgliederversammlung, 
    • der Vorstand. 
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. 
  3. Der Vorstand wird durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, Er bleibt jedoch so fange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. 
  4. Der Vorstand hat die Möglichkeit, weitere sachkundige Mitglieder zur Erledigung anfallender Aufgaben zu berufen. 
  5. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln im Sinne von § 26 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Verbindlichkeiten zu begründen. 
  6. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Der Vorstand ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig, 
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlussfassungen per E-Mail sind zulässig. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Mitglied des Vorstands unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, Eine Einberufung einer Vorstandssitzung ist auch per E-Mail zulässig. 
  8. Die Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihr übertragenes Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder auf elektronischem Weg (Homepage, E-Mail) unter Einhaltung einer 4-Wochen-Frist. Bei Einladung auf elektronischem Weg muss gewährleistet sein, dass alle Mitglieder über eine entsprechende Zugangsmöglichkeit verfügen. 
    Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstands gemäß § 6 Punkt 2. 
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt, sofern ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt. Die Einladungsfrist hierfür beträgt mindestens vier Wochen. Die Einladungsfrist kann verkürzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies genehmigt 
  3. Beschlüsse werden durch die Mitgliederversammlung getroffen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 
  4. In der Mitgliederversammlung haben alle aktiven Mitglieder, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein Stimmrecht, Die Übertragung eines Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich mit Handzeichen. Eine schriftliche Stimmabgabe ist notwendig, sobald ein Mitglied dies beantragt. 
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Neuwahl des Vorstands und Entlastung des bisherigen Vorstands, 
    • Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten des Vorstandst 
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung. 
  6. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 
  8. Der Mitgliederversammlung wird eine Einnahmen-/Überschussrechnung über die finanzielle Entwicklung vorgelegt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ein aktives Mitglied für die Kassenprüfung einzusetzen. 

§ 8 Satzungsänderung 

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine vorgesehene Satzungsänderung bei Einladungen zur Mitgliederversammlung als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen. 

§ 9 Vereinsauflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde St. Georg in Wendelstein, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnütziger mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

§ 10 In-Kraft-Treten 

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.07.2012 und in der fortgeführten Gründungsversammlung am 05.11.2012 verabschiedet und mit Beschluss vom 05.03.2022 in der Mitgliederversammlung geändert. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 27.07.2023. 

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